Organisationsreglement der Chindergugge Sprisseli

1       Einleitung

Dieses Organisationsreglement ist gemäss Statuten für alle Mitglieder bindend.

 

2       Mitgliedschaft

2.1      Eintritt

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die aktive Teilnahme an der Fasnacht hängt aber davon ab, wie weit die Vorbereitungen schon fortgeschritten sind.

2.2      Austritt

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich am Ende der aktiven Saison, spätestens aber vor den Sommerferien bekannt gegeben werden. Verlässt ein Mitglied den Verein während der Saison, wird der Betrag für die entstandenen Unkosten in Rechnung gestellt.

2.3      Alter

Dem Verein beitreten können Kinder ab 7 Jahren. Jüngere Kinder, die bei den Sprisseli mitmachen möchten, sind willkommen, es muss jedoch eine erwachsene Begleitperson an den Auftritten mit dabei sein.

 

3       Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie wiederholt gegen das Reglement verstossen haben.

 

4       Finanzen

4.1      Mitgliederbeitrag

Auf einen Mitgliederbeitrag wird verzichtet. Beiträge für Carfahrten, Schminke und andere ausserordentliche Ausgaben werden nach Aufwand erhoben und bewegen sich zwischen 30-50 Franken. Der genaue Betrag wird vor dem Start der Fasnacht allen mitgeteilt und wird bar beglichen.

4.2      Gönnerbeitrag

Der Gönnerbeitrag beträgt 5 Franken pro Gönner und ist dem Kassier bei der Gönnerabgabe bar auszuhändigen. Pro Mitglied sind 20 Gönner zu beziehen. Ab 3 Mitgliedern einer Familie wird diese Anzahl reduziert.

5       Instrumente

5.1      Anschaffung

Jedes Mitglied beschafft sein Instrument selber. Wer dabei Hilfe braucht, wird vom Vorstand entsprechend unterstützt.

5.2      Mietinstrumente

Die Sprisseli besitzen ein paar Instrumente. Diese werden gegen eine Gebühr von 30 Franken pro Saison an die Mitglieder ausgeliehen. Der Einzug erfolgt jeweils nach den Sommerferien, zu Beginn der Proben. Beschädigt ein Mitglied das Mietinstrument, werden die Reparatur- oder Ersatzkosten in Rechnung gestellt.

 

6       Proben

Die Proben finden ab ca. Ende August bis zur Fasnacht jeweils am Montag Abend statt und sind für die Mitglieder obligatorisch.

 

7       Kostüme und Shirts

7.1      Allgemeines

Jede Saison wird vom Kostümteam ein Kostüm entworfen und der benötigte Stoff bestellt und zugeschnitten an die Mitglieder verteilt. Jedes aktive Mitglied erhält darüber hinaus ein T-Shirt, dass besonders für Anlässe ausserhalb der Fasnacht, aber auch an gewissen Auftritten an der Fasnacht zu tragen ist.

7.2      Eigentumsansprüche

Sowohl Kostüme wie auch Shirts bleiben im Eigentum der Sprisseli. Kostüme können der Gugge für 30 Franken abgekauft werden.

7.3      Wer trägt ein Kostüm

Die Kids sowie der Vorstand tragen bei sämtlichen Auftritten das Kostüm und darunter das Shirt. Ausnahmen werden kommuniziert. Begleitpersonen mit Aufsichtsverantwortung tragen ebenfalls Kostüm und/oder Shirt. Begleitpersonen bezahlen für den Stoff einen Unkostenbeitrag.

7.4      Nähen

Grundsätzlich näht jedes Mitglied nach Anleitung sein Kostüm selber. Je nach Kostüm kann jedes Mitglied sein Kleid nach eigenem Gusto noch ausschmücken. Falls jemand – nach Absprache – sein Kleid durch ein Vorstandsmitglied nähen lässt, ist (je nach Aufwand) ein Beitrag von 100 – 200 Franken zu bezahlen.

 

8       Schminken

Die Schminkchefin erarbeitet jeweils ein zum Kostüm passendes Konzept. Bekannte Allergien sind dem Schminkteam rechtzeitig zu melden.

Geschminkt wird in kleinen Gruppen. Dazu wird vor der Fasnacht ein Schminkplan erstellt, wo Zeit und Ort angegeben werden.

 9       Auftritte

Die Tourenchefin erstellt einen Tourenplan und bestimmt, ob allenfalls die Organisation eines Cars nötig ist. Wenn kein Car organisiert ist, obliegt der Transport an bzw. vom Auftrittsort den Eltern.

 

10   Allgemeines

10.1   Rauchen, Alkohol

Ist ein Mitglied älter als 16 Jahre alt und liegt die Erlaubnis der Eltern vor, ist eine gelegentliche Zigarette oder ein Bier nach einem Anlass erlaubt. Solange man sich im Kostüm der Kindergugge bewegt, muss das aber in vernünftigem Mass geschehen, der Vorstand greift sofort ein, wenn sich jemand nicht daran hält. Nach der offiziellen Auflösung muss das Kostüm gewechselt werden, wenn weiterhin Alkohol oder Zigaretten konsumiert werden.

10.2   Recht am eigenen Bild

10.2.1    

Der Verein macht Fotos und Videos und veröffentlicht diese gelegentlich zu Werbezwecken auf verschiedenen Plattformen der elektronischen und gedruckten Medien. Um das Recht am eigenen Bild nicht zu verletzen, werden alle Mitglieder vor einer Veröffentlichung informiert. Wird eine Veröffentlichung nicht gewünscht, wird auf Portraitfotos ganz verzichtet, bei Gruppenfotos das Gesicht, falls nötig, unerkennbar gemacht.

10.2.2    

An diese Regelung haben sich auch alle Mitglieder zu halten.

10.2.3    

Der Vorstand behält sich seinerseits vor, die Veröffentlichung unpassender Bilder oder Videos auf sozialen Plattformen zu verhindern bzw. deren Löschung zu bewirken.

 

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